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===== WIederholung von Prüfungsleistungen ===== | <note instructors>[[portfolio:pruefung:pruefung_fl:nichtbestehen_fl:start|Hinweise für Seminarausbilder]]</note> |
| ===== Wiederholung von Prüfungsleistungen ===== |
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[[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 27 (1)]] in Verbindung mit [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 10 (8) GymPO]] | [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 27 (1)]] in Verbindung mit [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true| § 10 (8) GymPO]] |
Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. | Jeder Prüfungsteil (Prüfungsleistung) kann einmal wiederholt werden (§ 27 (1) GymPO). Fristen und Termine für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sind im kursspezifischen Terminplan des LLPAs angegeben. |
Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO) | Im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Wiederholung einer Prüfungsleistung wird am Ende der Verlängerung eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. (§ 27 (3) GymPO) |
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| Für die Wiederholung eines Prüfungsteils wird vom LLPA Außenstelle am RPK grundsätzlich der Prüfungsvorsitz ausgetauscht. |
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^ Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) ^ Wiederholung der Prüfungsleistung(en) ^ | ^ Nicht bestandene Prüfungsleistung(en) ^ Wiederholung der Prüfungsleistung(en) ^ Beratung / Unterstützung ^ |
| **Schulrechtsprüfung** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO | | | **Schulrechtsprüfung** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 18 (4) GymPO | ggf. Beratung durch Ausbilder | |
| **Dokumentation** | Wiederholung im laufenden Verfahren / keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes \\ § 10 (8) Satz 1 in Verbindung mit § 19 (5) GymPO | | | **1 Lehrprobe (UPP)** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) \\ **oder** \\ Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien kann auf [[https://llpa.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Formulare+fuer+Studienreferendarinnen_Studienreferendare+_Gym_| Antrag ]] eine Wiederholung im laufenden Vorbereitungsdienst gestattet werden (§ 10 (8) Satz 3 GymPO): \\ - Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO) \\ - Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0 \\ - Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen | Beratung und mindestens ein beratender Besuch durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor| |
| **1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) \\ **oder** \\ Nach Beratung durch die Seminarleitung und Einhaltung der unten stehenden Kriterien kann auf Antrag eine Wiederholung im laufenden Vorbereitungsdienst gestattet werden (§ 10 (8) Satz 3 GymPO): \\ - Kein Vorliegen einer Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts (§ 10 (8) Satz 6 GymPO) \\ - Note der Lehrprobe nicht schlechter als 5,0 \\ - Notendurchschnitt aller Prüfungsleistungen nach § 24 (2) GymPO inklusive der Note der nicht bestandenen Lehrprobe muss 2,5 oder besser betragen | | | **mehr als 1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor | |
| **mehr als 1 Lehrprobe** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | | | **1-3 Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf [[https://llpa.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Formulare+fuer+Studienreferendarinnen_Studienreferendare+_Gym_| Antrag ]] im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 4 GymPO), wenn keine Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnittes vorliegt (§ 10 (8) Satz 6 GymPO) \\ **oder** \\ Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO), i.d.R. bis 30. September | Beratung durch Ausbilder | |
| **Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Nach Beratung durch die Seminarleitung Wiederholung auf Antrag im laufenden Vorbereitungsdienst (§ 10 (8) Satz 4 GymPO), wenn keine Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnittes vorliegt (§ 10 (8) Satz 6 GymPO) \\ **oder** \\ Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | | | **1 oder mehr Lehrproben (UPP) und 1-3 Kolloquien** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | Beratung und mindestens ein beratender Besuch pro wiederholtem Fach durch Ausbilder; Beratung durch Schulleiter, ggf. auch durch Mentor | |
| **Kolloquien und 1 oder mehr Lehrproben** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um höchstens ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO) | | | **Schulleiterbeurteilung** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO). Nach § 27 (2) GymPO gilt: \\ - Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, das heißt bei Nichtbestehen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung. \\ - Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. \\ - Neue Schulleiterbeurteilung über den Zeitraum der Verlängerung. | Begleitung durch die Schule und evtl. Ausbilder, Besuch durch Schulleiter | |
| **Schulleiterbeurteilung** \\ (ggf. zusätzlich zu einer zu wiederholenden Schulrechtsprüfung und/oder Dokumentation) | Auf Vorschlag des LLPAs Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr (§ 10 (8) Satz 1 GymPO). Nach § 27 (2) GymPO gilt: \\ - Alle Lehrproben müssen erneut abgelegt werden, dies gilt jeweils als Wiederholung, das heißt bei Nichtbestehen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung. \\ - Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. \\ - Neue Schulleiterbeurteilung über den Zeitraum der Verlängerung. | | |
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