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portfolio:referendariat:zweiter_aa:start [2020/10/02 06:51] – reinmuth | portfolio:referendariat:zweiter_aa:start [2024/12/27 11:03] (aktuell) – [Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts] schumacher |
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=====Zweiter Ausbildungsabschnitt===== | =====Zweiter Ausbildungsabschnitt===== |
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<blockquote>Auszug aus der GymPO II: | <blockquote>Auszug aus der GymPO: |
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§13 Ausbildung an der Schule | §13 Ausbildung an der Schule \\ |
(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Wochenstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.</blockquote> | (4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden wöchentlich elf bis 13, bei Schwerbehinderung in der Regel zehn bis zwölf, Unterrichtsstunden selbstständig unterrichtet, davon mindestens zehn, bei Schwerbehinderung in der Regel neun, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie |
| in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.</blockquote> |
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<note important> | <note important> |
**__Checkliste__** | **__Checkliste__** |
* Die gesamte Unterrichtsverpflichtung pro Woche (kontinuierlich selbstständiger, befristet selbstständiger und begleiteter Unterricht) beträgt 10-12 Wochenstunden. Darin enthalten sind mindestens 9 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts im kontinuierlichen Lehrauftrag. | * Die gesamte Unterrichtsverpflichtung pro Woche (kontinuierlich selbstständiger und befristet selbstständiger Unterricht) beträgt 11-13 Wochenstunden. Darin enthalten sind mindestens 10 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts im kontinuierlichen Lehrauftrag. |
* 12 Stunden pro Woche sind die "Obergrenze" und dürfen nicht überschritten werden! Eine Durchschnittsrechnung der Deputatsbelastung pro Woche ist nicht zulässig. | * 13 Stunden pro Woche sind die "Obergrenze" und dürfen nicht überschritten werden! Eine Durchschnittsrechnung der Deputatsbelastung pro Woche ist nicht zulässig. |
* Sofern der Lehrauftrag (kontinuierlich selbstständiger Unterricht) nur neun Wochenstunden umfasst, müssen zusätzlich 38 Einzelstunden (entsprechend einer Deputatsstunde) nachgewiesen werden. In diese 38 Einzelstunden können die obligatorischen begleiteten Lehraufträge einbezogen werden. | * Sofern der kontinuierliche Lehrauftrag (kontinuierlich selbstständiger Unterricht) nur 10 Wochenstunden umfasst, trägt die Schule Sorge dafür, dass jeweils mindestens eine Stunde in jeder Woche zusätzlich selbstständig unterrichtet wird. |
* ** Ab K19 gilt: Begleiteter Unterricht ist im Gesamtumfang von mindestens 12 Stunden verbindlich. Dieser soll (außer im freiwilligen dritten Fach) in verschiedenen Schulstufen und verteilt auf beide Fächer gehalten werden.** | |
* Bei einem kontinuierlichen Lehrauftrag von 12 Ustd./Woche muss der begleitete Unterricht innerhalb des 12-stündigen Lehrauftrags erfolgen. Der Mentor oder/und ein anderer Fachkollege besuchen und beraten den Referendar im eigenständigen Unterricht. | |
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==== Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts==== | ==== Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts==== |
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Die Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts sollte bereits gegen Ende des [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|ersten Ausbildungsabschnittes]] (ca. Juni) in einem Gespräch mit der Schulleitung besprochen werden. Der selbstständig kontinuierliche Unterricht (Deputat) darf 12 Wochenstunden nicht überschreiten (vgl. [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§13 (4) GymPO II]]). Es geht beim selbstständig kontinuierlichen Unterricht um die Lehraufträge, die von Anfang bis Ende des Schuljahres selbstständig, vom Elternabend bis zur Note für das Versetzungszeugnis, voll verantwortlich übernommen werden. In diesen Klassen wird in der Regel eine [[portfolio:prüfung:Unterrichtspraxis:start|Lehrprobe]] abgelegt. \\ | Die Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts sollte bereits gegen Ende des [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|ersten Ausbildungsabschnittes]] (ca. Juni) in einem Gespräch mit der Schulleitung besprochen werden. Der selbstständig kontinuierliche Unterricht (Deputat) darf 13 Wochenstunden nicht überschreiten (vgl. [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|§13 (4) GymPO]]). Es geht beim selbstständig kontinuierlichen Unterricht um die Lehraufträge, die von Anfang bis Ende des Schuljahres selbstständig, vom Elternabend bis zur Note für das Versetzungszeugnis, voll verantwortlich übernommen werden. In diesen Klassen wird in der Regel eine [[portfolio:prüfung:Unterrichtspraxis:start|Lehrprobe]] abgelegt. In jedem Pflichtfach, in dem die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung abgelegt wird, ist mindestens ein kontinuierlicher Lehrauftrag zu erteilen.\\ |
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| Wünschenswert ist es, dass die Schulleitung durchgehende Lehraufträge zuweist, die verschiedene Stufen abdecken: An den neunjährigen Gymnasien und an Gemeinschaftsschulen: Unterstufe: 5-7, Mittelstufe: 8-10, Oberstufe: 11-13. An den G8-Gymnasien: Unterstufe: 5-6/7, Mittelstufe: 7/8-9, Oberstufe: 10-12. In den Klassenstufen 5 oder 11/12 (G8) bzw. 12/13 (G9) werden Referendare im Rahmen eines kontinuierlichen selbstständigen Unterrichts in der Regel nicht eingesetzt.\\ |
Bei der Planung müssen auch die Vorstellungen im Hinblick auf die schriftliche [[portfolio:prüfung:Dokumentation:Start|Dokumentation einer Unterrichtseinheit]] berücksichtigt werden: In welcher Klassenstufe lässt sich ein bestimmtes Thema am besten verwirklichen? Die Themenabsprache mit dem Ausbilder erfolgt in den letzten drei Wochen des [[portfolio:referendariat:erster_aa:start|ersten Ausbildungsabschnitts]], spätestens in der ersten Schulwoche des [[portfolio:referendariat:zweiter_aa:start|zweiten Ausbildungsabschnitts]]! Wünschenswert ist es, dass die Schulleitung durchgehende Lehraufträge zuweist, die verschiedene Stufen abdecken: G8 Unterstufe 5-6/7; Mittelstufe 7-9; Oberstufe 10-11/12. G9 Unterstufe 5-7; Mittelstufe 8-10; Oberstufe 12/13. In den Klassenstufen 5 oder 11/12 (G8) bzw. 12/13 (G9) werden Referendare im Rahmen eines kontinuierlichen selbstständigen Unterrichts in der Regel nicht eingesetzt.\\ | |
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Mit Blick auf die Prüfungslehrproben in den Ausbildungsfächern sollte bei der Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts die Regelung für [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:lp_klasse_lp|Lehrprobenklassen]] beachtet werden. | Mit Blick auf die Prüfungslehrproben in den Ausbildungsfächern sollte bei der Planung des selbstständigen kontinuierlichen Unterrichts die Regelung für [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:lp_klasse_lp|Lehrprobenklassen]] beachtet werden. |
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Zu beachten ist, dass Referendare mit einer Naturwissenschaft (Bio, Ch, Ph) ohne das studierte Fach NwT keinen eigenständigen Lehrauftrag im Fach NwT übernehmen dürfen. Für das Fach BNT gilt: Ein eigenständiger Lehrauftrag im fachsystematischen Teil (Biologie) ist nur für Referendare mit dem Fach Biologie möglich. Die Übernahme eines eigenständigen Lehrauftrags im integrativen Teil (Ch, Phy, Bio, T) sollte nur nach Rücksprache mit den Seminarausbildern erfolgen. | Das Fach Informatik und Medienbildung kann im Schuljahr 2025/2026 in den Klassenstufen 5 und 6 nicht in einem kontinuierlichen Lehrauftrag im Rahmen der Ausbildung in Informatik unterrichtet werden, da es erstmals angeboten wird und noch nicht konsolidiert ist. Unterrichtspraktische Prüfungen sind in diesem Fach daher auch nicht möglich. |
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| Die Übernahme eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags im Fach Physik ist in Klasse 7 nur möglich, wenn eine Lehrbefähigung im Fach Physik erworben wird. |
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| Zudem ist es nicht möglich, im Rahmen des Profilfachs Informatik - Mathematik - Physik einen kontinuierlichen Lehrauftrag im Fach Mathematik zu übernehmen, da die zusätzliche Qualifizierung im Rahmen der Fachdidaktik Mathematik nicht erfolgt. |
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| Es ist ebenso nicht möglich, in einem sogenannten „Aufsetzerkurs“ in der Oberstufe (das heißt eine Kombination von Basis- und Leistungskurs) z. B. im Fach Französisch einen kontinuierlichen Lehrauftrag zu übernehmen. Ein „Aufsetzerkurs“ kann nur als Leihkurs im Rahmen der Prüfung übernommen werden. |
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| Zu beachten ist, dass Referendare mit einer Naturwissenschaft (Bio, Ch, Ph) ohne das studierte Fach NwT keinen eigenständigen Lehrauftrag im Fach NwT übernehmen dürfen. |
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====Planung des befristet selbstständigen Unterrichts („Leihklassen“)==== | ====Planung des befristet selbstständigen Unterrichts („Leihklassen“)==== |
Gegebenenfalls ist für die [[portfolio:prüfung:Dokumentation:Start|Dokumentation]], für eine [[portfolio:prüfung:Unterrichtspraxis:start|Lehrprobe]] oder für eine Unterrichtseinheit für das [[portfolio:pruefung:kolloquien:fachdid_kolloquien:start|fachdidaktische Kolloquium]] ein befristeter selbstständiger Unterricht („[[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:leihklasse_lp|Leihklasse]]“) notwendig. Schon nach wenigen Wochen im neuen Schuljahr, in der Regel Ende Oktober, muss die Schulleitung dem Landeslehrerprüfungsamt mitteilen, in welcher Klasse und in welcher Lehrprobenphase geprüft werden soll. Eine rechtzeitige Planung der für die entsprechenden Prüfungsteile benötigten "Leihklassen" wird dringend empfohlen.\\ | Gegebenenfalls ist für eine [[portfolio:prüfung:Unterrichtspraxis:start|Lehrprobe]] oder für eine Unterrichtseinheit für das [[portfolio:pruefung:kolloquien:fachdid_kolloquien:start|fachdidaktische Kolloquium]] ein befristeter selbstständiger Unterricht („[[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:leihklasse_lp|Leihklasse]]“) notwendig. Schon nach wenigen Wochen im neuen Schuljahr, in der Regel Ende Oktober, muss die Schulleitung dem Landeslehrerprüfungsamt mitteilen, in welcher Klasse und in welcher Lehrprobenphase geprüft werden soll. Eine rechtzeitige Planung der für die entsprechenden Prüfungsteile benötigten "Leihklassen" wird dringend empfohlen.\\ |
In der Lehrprobenphase unterrichtet der Referendar die übernommene Klasse selbstständig, d.h. der Fachlehrer darf sich dann nicht in der Klasse aufhalten. Auch in der Zeitspanne, in der eine Leihklasse unterrichtet wird, dürfen vom Referendar nicht mehr als zwölf Unterrichtsstunden pro Woche gehalten werden.\\ | In der Lehrprobenphase unterrichtet der Referendar die übernommene Klasse selbstständig, d.h. der Fachlehrer darf sich dann nicht in der Klasse aufhalten. Auch in der Zeitspanne, in der eine Leihklasse unterrichtet wird, dürfen vom Referendar nicht mehr als 13 Unterrichtsstunden pro Woche gehalten werden.\\ |
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====Planung des begleiteten Ausbildungsunterrichts==== | |
In den [[portfolio:referendariat:dreifachkombi:start|Pflichtfächern]] (jedoch nur in zwei von drei Fächern einer notwendigen Kombination) ist im Rahmen der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt begleiteter Unterricht im Gesamtumfang von mindestens 20 Stunden (K18) bzw. 12 Stunden (ab K19) durchzuführen, d.h. der Referendar unterrichtet stundenweise oder - in Abhängigkeit vom persönlichen Deputat - sogar eine Unterrichtseinheit in der Klasse eines Kollegen (Fachlehrer oder Mentor). Der begleitende Lehrer oder Mentor bespricht die Planung, ist während des Unterrichts anwesend, analysiert und bespricht den Unterricht anschließend mit dem Referendar. Der begleitete Unterricht soll auf verschiedenen Schulstufen und etwa zu gleichen Teilen in den beiden Fächern gehalten werden. Es ist sinnvoll, den begleiteten Unterricht möglichst vor der Prüfungsphase durchzuführen, damit aus der Rückmeldung ein größtmöglicher Nutzen für die Weiterentwicklung des Unterrichts gezogen werden kann. Es ist zulässig, einen begleiteten Lehrauftrag in der Klasse durchzuführen, die für eine Prüfungsphase vorübergehend selbstständig ("Leihklasse") unterrichtet wird. Dies kann auch unmittelbar vor Beginn der Prüfungsphase geschehen.\\ | |
Der Referendar und der Mentor achten darauf, dass im Rahmen des selbstständigen Unterrichts an der Schule nicht Lehraufträge erteilt werden, die über zwölf Wochenstunden hinausgehen. (vgl. [[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPrO+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true|GymPO II § 13 (4)]]). Dies gilt insbesondere für die Zeitspanne, in der eine Leihklasse (Dokumentation, Lehrprobe) unterrichtet wird.\\ | |
Bei einem kontinuierlichen Lehrauftrag von 12 Ustd./Woche muss begleiteter Unterricht innerhalb des zwölfstündigen Lehrauftrags enthalten sein.\\ | |
Hat ein Referendar im kontinuierlichen Lehrauftrag nur 9 Ustd./Woche, muss er den Nachweis von weiteren 38 Einzelstunden im Rahmen eines begleiteten oder temporär selbstständigen Unterrichts erbringen. Damit erfüllt der Referendar die Verpflichtung von mindestens 10 zu haltenden Unterrichtsstunden (begleitet und selbstständig) wöchentlich (38 Einzelstunden entsprechen über ein Schuljahr hinweg einer Deputatsstunde pro Woche). Dabei können die obligatorischen 12 begleiteten Unterrichtsstunden in diesen Nachweis von 38 Einzelstunden einbezogen werden.\\ | |
Damit der Referendar im zweiten Ausbildungsabschnitt besucht und beraten werden kann, sollten die Stundenpläne von Mentor und zu betreuendem Referendar abgestimmt werden. Die Vereinbarung eines regelmäßigen jour fixe unterstützt die kontinuierliche Betreuung im zweiten Ausbildungsabschnitt. | |
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====Dokumentation des Unterrichtseinsatzes==== | ====Dokumentation des Unterrichtseinsatzes==== |
Die Schulleitung dokumentiert innerhalb der Schulleiterbeurteilung die Gesamtübersicht über den selbstständigen, den befristet selbstständigen und den begleiteten Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt. Es ist ratsam, dass der Referendar seinen Unterrichtseinsatz im zweiten Ausbildungsabschnitt, insbesondere den begleiteten Unterricht, dokumentiert. Für die persönliche Dokumentation kann das Übersichtsblatt zum Unterrichtseinsatz {{:portfolio:referendariat:zweiter_aa:dokumentation_unterrichtseinsatz_aa2.pdf|pdf}} / {{:portfolio:referendariat:zweiter_aa:dokumentation_unterrichtseinsatz_aa2.docx|docx}} verwendet werden. | Die Schulleitung dokumentiert innerhalb der Schulleiterbeurteilung die Gesamtübersicht über den selbstständigen und den befristet selbstständigen Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt. Es ist ratsam, dass der Referendar seinen Unterrichtseinsatz im zweiten Ausbildungsabschnitt dokumentiert. Für die persönliche Dokumentation kann das Übersichtsblatt zum Unterrichtseinsatz {{:portfolio:referendariat:zweiter_aa:dokumentation_unterrichtseinsatz_aa2.pdf|pdf}} / {{:portfolio:referendariat:zweiter_aa:dokumentation_unterrichtseinsatz_aa2.docx|docx}} verwendet werden. |
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====Mindestgruppengröße==== | ====Mindestgruppengröße==== |
Im Hinblick auf die Lehrproben sind die Gruppengrößen der Klassen, die im eigenständigen Lehrauftrag unterrichtet werden, von Bedeutung. Die [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:gruppengroessen|Mindestgruppengrößen für Lehrproben]] sind einheitlich geregelt. | Im Hinblick auf die Lehrproben sind die Gruppengrößen der Klassen, die im eigenständigen Lehrauftrag unterrichtet werden, von Bedeutung. Die [[portfolio:pruefung:unterrichtspraxis:gruppengroessen|Mindestgruppengrößen für Lehrproben]] sind einheitlich geregelt. |
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====Arbeitsgemeinschaften==== | ====Arbeitsgemeinschaften==== |
Die Anrechnung einer Arbeitsgemeinschaft ist nur möglich, wenn es sich um einen Unterricht handelt, der aufgrund klarer stofflicher Vorgaben mit entsprechender inhaltlicher Progression und Leistungskontrollen dem Regelunterricht vergleichbar ist. Dies gilt üblicherweise nur für wenige Sonderfälle wie z.B. für Informatik in Klasse 10. In Sport und Musik kann eine Arbeitsgemeinschaft zusätzlich ins Deputat übernommen werden, wenn auch ohne sie die Mindestzahl von neun Wochenstunden Deputatsverpflichtung erreicht wird. Auch unter Berücksichtigung der AG-Stunden darf niemals mehr als zwölf Wochenstunden unterrichtet werden. Es empfiehlt sich daher, höchstens eine einstündige AG zu übernehmen und eine zweistündige nur dann, wenn sie auf das erste Halbjahr beschränkt wird, also durchschnittlich einstündig ist. | Die Anrechnung einer Arbeitsgemeinschaft ist nur möglich, wenn es sich um einen Unterricht handelt, der aufgrund klarer stofflicher Vorgaben mit entsprechender inhaltlicher Progression und Leistungskontrollen dem Regelunterricht vergleichbar ist. Dies gilt üblicherweise nur für wenige Sonderfälle wie z.B. für Informatik in Klasse 10. In Sport und Musik kann eine Arbeitsgemeinschaft zusätzlich ins Deputat übernommen werden, wenn auch ohne sie die Mindestzahl von zehn Wochenstunden Deputatsverpflichtung erreicht wird. Auch unter Berücksichtigung der AG-Stunden darf niemals mehr als 13 Wochenstunden unterrichtet werden. Es empfiehlt sich daher, höchstens eine einstündige AG zu übernehmen und eine zweistündige nur dann, wenn sie auf das erste Halbjahr beschränkt wird, also durchschnittlich einstündig ist. |