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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Zweiter Ausbildungsabschnitt

Auszug aus der GymPO II:
§13 Ausbildung an der Schule (4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Wochenstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.

Checkliste
  • Der selbstständige Unterricht beträgt mindestens 9 Wochenstunden. Er erfolgt überwiegend in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags. (Es ist davon auszugehen, dass 35 Einzelstunden einer Jahreswochenstunde entsprechen.)
  • Die gesamte Unterrichtsverpflichtung beträgt 10-12 Wochenstunden. 12 Stunden sind die „Schallgrenze“!
  • In jedem Fach (außer im freiwilligen dritten Fach) ist ein begleiteter Lehrauftrag verbindlich (bei drei Fächern sind Ausnahmen möglich); die begleiteten Lehraufträge sollen auf verschiedenen Schulstufen stattfinden.
  • Bei einem kontinuierlichen Lehrauftrag von 12 Ustd./Woche muss der begleitete Unterricht innerhalb des 12-stündigen Lehrauftrags erfolgen. Das bedeutet, dass der Mentor oder/und ein anderer Fachkollege den Referendar im eigenständigen Unterricht besucht und berät.

Planung des selbstständigen durchlaufenden Unterrichts

Die Planung des selbstständigen durchlaufenden Unterrichts sollte bereits gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes (ca. Juni) in einem Gespräch mit der Schulleitung besprochen werden. Der selbstständig durchlaufende Unterricht (Deputat) darf 12 Wochenstunden nicht überschreiten (vgl. §13 (4) GymPO II). Es geht beim selbstständig durchlaufenden Unterricht um die Lehraufträge, die von Anfang bis Ende des Schuljahres selbstständig, vom Elternabend bis zur Note für das Versetzungszeugnis, voll verantwortlich übernommen werden. In diesen Klassen wird in der Regel eine Lehrprobe abgelegt. Wenn auf der gleichen Klassenstufe ein anderes Fach unterrichtet wird, sollte sichergestellt sein, dass nicht mehr als die Hälfte der Schüler einer Klasse schon aus dem Unterricht im anderen Fach bekannt sind, da in diesem Fall in einer der beiden Klassen eine Prüfungslehrprobe nicht möglich wäre. Unterrichtet ein Referendar in einer Klasse zwei Fächer, kann er nur in einem Fach eine Prüfungslehrprobe in dieser Klasse absolvieren.
Bei der Planung müssen auch die Vorstellungen im Hinblick auf die schriftliche Dokumentation einer Unterrichtseinheit berücksichtigt werden: In welcher Klassenstufe lässt sich ein bestimmtes Thema am besten verwirklichen? Die Themenvergabe durch den Ausbilder erfolgt in den letzten drei Wochen des ersten Ausbildungsabschnitts, spätestens in der ersten Schulwoche des zweiten Ausbildungsabschnitts! Wünschenswert ist es, wenn die Schulleitung durchgehende Lehraufträge zuweist, die verschiedene Stufen abdecken: Unterstufe: 5-6/7, Mittelstufe: 7-9/10, Oberstufe: 10-12/13. In den Klassenstufen 5 oder 11 bzw. 12 werden Referendare im Rahmen eines durchlaufenden selbstständigen Unterrichts in der Regel nicht eingesetzt.
Zu beachten ist, dass nicht beide Fächer in derselben Klasse unterrichtet werden. Dies gilt auch für die Übernahme einer Fachklasse in Sport oder Religion, die aus mehreren Klassen zusammengesetzt ist. Wenn auf der gleichen Klassenstufe ein anderes Fach unterrichtet wird, sollte sichergestellt sein, dass nicht mehr als die Hälfte der Schüler einer Klasse schon aus dem Unterricht im anderen Fach bekannt sind. Sonst würde dem Ziel einer möglichst breiten und vielfältigen Ausbildung nicht entsprochen. Zu beachten ist, dass Referendare mit einer Naturwissenschaft (Bio, Ch, Ph) ohne das studierte Fach NwT keinen eigenständigen Lehrauftrag übernehmen dürfen. Die Übernahme eines Lehrauftrags im Fach BNT ist für Referendare mit den Fächern Biologie, Chemie bzw. Physik nur nach Rücksprache mit der Seminarleitung möglich. NEU

Planung des befristet selbstständigen Unterrichts („Leihklassen“)

Gegebenenfalls ist für die Dokumentation, für eine Lehrprobe oder für eine Unterrichtseinheit für das fachdidaktische Kolloquium ein befristeter selbstständiger Unterricht („Leihklasse“) notwendig. Schon nach wenigen Wochen im neuen Schuljahr, in der Regel Ende Oktober, muss die Schulleitung dem Landeslehrerprüfungsamt mitteilen, in welcher Klasse und in welcher Lehrprobenphase geprüft werden soll. Eine rechtzeitige Planung der für die entsprechenden Prüfungsteile benötigten „Leihklassen“ wird dringend empfohlen.
In der Lehrprobenphase unterrichtet der Referendar die übernommene Klasse selbstständig, d.h. der Fachlehrer darf sich dann nicht in der Klasse aufhalten. Auch in der Zeitspanne, in der eine Leihklasse unterrichtet wird, dürfen vom Referendar nicht mehr als zwölf Unterrichtsstunden pro Woche gehalten werden.

Planung des begleiteten Ausbildungsunterrichts

In jedem der Pflichtfächer (jedoch nur in zwei von drei Fächern einer notwendigen Kombination) ist im Rahmen der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt begleiteter Unterricht durchzuführen, d.h. die der Referendar unterrichtet stundenweise oder - in Abhängigkeit vom persönlichen Deputat - sogar eine Unterrichtseinheit in der Klasse eines Kollegen (Fachlehrer oder Mentor). Der begleitende Lehrer oder Mentor bespricht die Planung, ist während des Unterrichts anwesend, analysiert und bespricht den Unterricht anschließend mit dem Referendar. Der begleitete Unterricht soll auf verschiedenen Schulstufen gehalten werden. Es ist sinnvoll, den begleiteten Unterricht möglichst vor der Prüfungsphase durchzuführen, damit aus der Rückmeldung ein größtmöglicher Nutzen für die Weiterentwicklung des Unterrichts gezogen werden kann. Der Referendar und der Mentor achten darauf, dass im Rahmen des selbstständigen Unterrichts an der Schule nicht Lehraufträge erteilt werden, die über zwölf Wochenstunden hinausgehen. (vgl. GymPO II § 13 (4)). Dies gilt auch für die Zeitspanne, in der eine Leihklasse (Dokumentation, Lehrprobe) unterrichtet wird.
Bei einem kontinuierlichen Lehrauftrag von 12 Ustd./Woche muss begleiteter Unterricht innerhalb des zwölfstündigen Lehrauftrags enthalten sein. Damit der Referendar auch weiterhin besucht und betreut werden kann, sollten - zumindest in einer Klasse - die Stundenpläne von Mentor und zu betreuendem Referendar abgestimmt werden.

Mindestgruppengröße

Im Hinblick auf die Lehrproben sind die Gruppengrößen der Klassen, die im eigenständigen Lehrauftrag unterrichtet werden, von Bedeutung. Die Mindestgruppengrößen für Lehrproben sind einheitlich geregelt.

Arbeitsgemeinschaften

Die Anrechnung einer Arbeitsgemeinschaft ist nur möglich, wenn es sich um einen Unterricht handelt, der aufgrund klarer stofflicher Vorgaben mit entsprechender inhaltlicher Progression und Leistungskontrollen dem Regelunterricht vergleichbar ist. Dies gilt üblicherweise nur für wenige Sonderfälle wie z.B. für Spanisch als spät beginnende Fremdsprache oder Informatik in Klasse 10. In Sport kann eine Arbeitsgemeinschaft zusätzlich ins Deputat übernommen werden, wenn auch ohne sie die Mindestzahl von durchschnittlich neun Wochenstunden Deputatsverpflichtung erreicht wird. Auch unter Berücksichtigung der AG-Stunden darf niemals mehr als zwölf Wochenstunden unterrichtet werden. Es empfiehlt sich daher, höchstens eine einstündige AG zu übernehmen und eine zweistündige nur dann, wenn sie auf das erste Halbjahr beschränkt wird, also durchschnittlich einstündig ist.

portfolio/referendariat/zweiter_aa/start.1467014962.txt.gz · Zuletzt geändert: 2016/06/27 08:09 von reinmuth