Das Referendariat endet mit der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Lehramts an Gymnasien.
Nach § 24 GymPO ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”.
Die Gesamtnote ergibt sich aus 13 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 (Homepage LLPA).
Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wird die Leistungszahl berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.
Der Zeitplan mit allen Prüfungsterminen wird vom Landeslehrerprüfungsamt bekanntgegeben (LLPA / siehe auch "Kursinformationen").
Prüfungsteil | GymPO | Gewichtung (zwei Fächer) |
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Schulrechtsprüfung | § 18 | einfach (1/13) |
Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe, UPP) | § 21 | jeweils eineinhalbfach (4 UPP je 1,5/13 = 6/13) |
Fachdidaktische Kolloquien | § 22 | jeweils einfach (2 FD Koll. je 1/13=2/13) |
Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie | § 20 | einfach (1/13) |
Schulleiterbeurteilung | § 13 | dreifach (3/13) |
Übersicht zu den Prüfungsteilen (pdf)
Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen sind die VD 2021 Ausbildungsstandards Gymnasium. Für die den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können (Ausbildungsplan und Kompetenzen).
Referendare sind an folgenden Tagen von ihren weiteren dienstlichen Verpflichtungen befreit:
Erläuterungen zur Befreiung:
Der Referendar kann zwei Schultage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch nehmen. Samstage, Sonntage und Feiertage gehören nicht dazu. Diese insgesamt zwei Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Ist diese Prüfung z.B. an einem Montag, kann sich der Referendar nicht am Donnerstag und Freitag freistellen lassen, da diese Tage nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Er kann diese zwei Freistellungstage vielmehr vor anderen Prüfungsteilen einsetzen. (vgl. Verwaltungsvorschrift vom 01.01.03; K.u.U. 2002, S. 343)
Wer also diese zwei Tage Dienstbefreiung bereits für die Prüfungslehrproben in Anspruch genommen hat, kann vor einer mündlichen Prüfung keine weitere Dienstbefreiung gewährt bekommen.
Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Landeslehrerprüfungsamt (Außenstelle am RPK) und das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer und ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt unaufgefordert ein ärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält. (Hinweis des LLPA für den Arzt)
Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen § 27 GymPO.
Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter "Wiederholung von Prüfungsleistungen" abgerufen werden.
Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, werden die Bezüge für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet.
Die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium stellt auf Antrag nach Abschluss aller Prüfungen für Bewerbungen außerhalb des Landesdienstes in Baden-Württemberg in der Regel Mitte / Ende Mai (siehe Terminplan LLPA) eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung mit der vorläufigen Gesamtnote ohne Ausweisung der Einzelnoten aus. Sofern eine vorläufige Bescheinigung gewünscht wird, muss der Antrag zusammen mit einem ausreichend frankierten und mit Rücksendeadresse versehenen Briefumschlag an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Karlsruhe gesendet werden.