Wird eine Lehrprobe nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil entsprechend § 27 GymPO einmal wiederholt werden. Alle weiteren Prüfungen werden entsprechend dem Prüfungsplan durchgeführt. Zur Klärung des weiteren Vorgehens für die Wiederholung der nicht bestandenen Lehrprobe ist ein Gespräch mit der Seminarleitung zwingend erforderlich. Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter "Wiederholung von Prüfungsleistungen" abgerufen werden.
Bei einer Wiederholungsprüfung im laufenden Vorbereitungsdienst (ohne Verlängerung) darf die Lehrprobe in der gleichen Klasse stattfinden.
Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren.
„Des Weiteren ist dem LLPA unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, vorab per E-Mail (zuständig beim LLPA, Außenstelle Karlsruhe: heike.babl@rpk.bwl.de). Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gilt nicht nur am Tag der Lehrprobe, sondern für den gesamten 3-Wochen-Zeitraum, inkl. den drei Werktagen vor Beginn des Zeitraums. Das ärztliche Zeugnis (Vordruck siehe www.llpa-bw.de) muss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für das LLPA für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendig sind (§ 25 Abs. 2 GymPO). Lediglich die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um den Rücktritt von der Prüfung zu beantragen! Der Prüfungszeitraum wird in diesen Fällen in der Regel verlängert und der Themenverteilungsplan aktualisiert. Tritt die Referendarin in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ( § 25 Abs. 2, 3 GymPO).“ (Hinweise LLPA, Stand Nov. 2023)