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Verteilung der Lehrproben bei 2 Pflichtfächern + zusätzlichem Fach
Im zusätzlichen Fach wird eine Lehrprobe abgelegt (§ 29 (3)). Die Lehrprobe soll in der höchsten Schulstufe stattfinden, für die die Fakultas erworben werden soll (Zusätzliches Fach mit Beifachanforderung eine Lehrprobe in der Mittelstufe / mit Hauptfachanforderung eine Lehrprobe in der Oberstufe). Prüfer für die Lehrprobe im zusätzlichen Fach ist der eigene Ausbilder.
Fall C: zwei Hauptfächer + zusätzliches Hauptfach
In den ersten beiden Pflichtfächern (zwei Hauptfächer) erfolgt die Verteilung der vier Lehrproben nach Fall A1 bzw. A2 (vgl. Verteilung UPP bei zwei Pflichtfächern).
Im zusätzlichen Hauptfach (zusätzliches Ausbildungsfach) ist die Lehrprobe in der Oberstufe abzulegen.
Fall D1: zwei Hauptfächer + zusätzliches Beifach
In den ersten beiden Pflichtfächern (zwei Hauptfächer) erfolgt die Verteilung der vier Lehrproben nach Fall A1 bzw. A2 (vgl. Verteilung UPP bei zwei Pflichtfächern).
Im zusätzlichen Beifach (zusätzliches Ausbildungsfach) ist die Lehrprobe in der Unter- oder Mittelstufe abzulegen.
Fall D2: ein Hauptfach und ein Beifach + zusätzliches Hauptfach
In den ersten beiden Pflichtfächern (ein Hauptfach und ein Beifach) erfolgt die Verteilung der vier Lehrproben nach Fall B1, B2 oder B3 (vgl. Verteilung UPP bei zwei Pflichtfächern).
Im zusätzlichen Hauptfach (zusätzliches Ausbildungsfach) ist die Lehrprobe in der Oberstufe abzulegen.
Fall E: ein Hauptfach und ein Beifach + zusätzliches Beifach
In den ersten beiden Pflichtfächern (ein Hauptfach und ein Beifach) erfolgt die Verteilung der vier Lehrproben nach Fall B1, B2 oder B3 (vgl. Verteilung UPP bei zwei Pflichtfächern).
Im zusätzlichen Beifach (zusätzliches Ausbildungsfach) ist die Lehrprobe in der Unter- oder Mittelstufe abzulegen.
Übersicht (2 Pflichtfächer + freiwilligem dritten Fach)
Fall | Fächer (1) | 1. Lehrprobe | 2. Lehrprobe | Prüfer (2) |
---|
3.Hauptfach | (4) | Oberstufe (5) | - | Ausbilder | |
D1 | 1.Hauptfach | x | Oberstufe | - | Ausbilder |
2.Hauptfach | Oberstufe | Unter- oder Mittelstufe (3) | 1 mal prüft der Ausbilder, 1 mal der Fremdprüfer | ||
3.Beifach | (4) | Unter- oder Mittelstufe (3) | - | Ausbilder | |
D2 | 1.Hauptfach | x | Oberstufe | Unter- oder Mittelstufe (3) | 1 mal prüft der Ausbilder, 1 mal der Fremdprüfer |
2.Beifach | Unter- oder Mittelstufe (3) | - | Ausbilder | ||
3.Hauptfach | (4) | Oberstufe (5) | - | Ausbilder | |
D3 | 1.Hauptfach | Oberstufe | Unter- oder Mittelstufe (3) | 1 mal prüft der Ausbilder, 1 mal der Fremdprüfer | |
2.Beifach | x | Unter- oder Mittelstufe (3) | - | Ausbilder | |
3.Hauptfach | (4) | Oberstufe (5) | - | Ausbilder | |
E1 | 1.Hauptfach | x | Oberstufe | Unter- oder Mittelstufe (3) | 1 mal prüft der Ausbilder, 1 mal der Fremdprüfer |
2.Beifach | Unter- oder Mittelstufe (3) | - | Ausbilder | ||
3.Beifach | (4) | Mittelstufe | - | Ausbilder | |
E2 | 1.Hauptfach | Oberstufe | Unter- oder Mittelstufe (3) | 1 mal prüft der Ausbilder, 1 mal der Fremdprüfer | |
2.Beifach | x | Unter- oder Mittelstufe (3) | - | Ausbilder | |
3.Beifach | (4) | Unter- oder Mittelstufe (3) | - | Ausbilder |
Hinweise:
(1) Die Begriffe „Haupt- und Beifach“ beziehen sich auf den erworbenen universitären Abschluss, nicht auf die schulischen Kern- und Nebenfächer.
(2) Die Zuweisung der Fremdprüfung erfolgt durch die Seminarleitung; in der Regel findet die Fremdprüfung in der Unter- bzw. Mittelstufe statt.
(3) Die Entscheidung, ob die Lehrprobe in der Unter- oder Mittelstufe abgelegt wird, trifft der Referendar.
(4) Im zusätzlichen Ausbildungsfach (freiwilliges drittes Fach) ist eine Dokumentation nicht zulässig.
(5) Gemäß § 29 (3) GymPO soll die Lehrprobe im zusätzlichen Ausbildungsfach in der Oberstufe abgelegt werden.