Zusätzliches Ausbildungsfach
Zulassung zur Ausbildung im zusätzlichen Fach nach § 4 (3) und (3a) GymPO
(3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 6 Absatz 10 RahmenVO-KM oder § 30 der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) oder § 25 der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung oder erfolgreich abgeschlossenem zusätzlichem lehramtsbezogenem Masterstudium in einem weiteren Fach wird auch in diesem Fach ausgebildet, wenn das Fach nach § 8 Absatz 2 GymPO I für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendig ist.
Ist das Fach nicht notwendiger Teil einer solchen Fächerverbindung, kann auf Antrag eine Zulassung zur Ausbildung als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29) erfolgen. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand einer Ersten Lehramtsprüfung oder eines lehramtsbezogenen Masterabschlusses im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b sein konnte.
(3a) Bei bestandener Erweiterungsprüfung unter Verzicht auf die abschließende Masterarbeit nach § 6 Absatz 10a RahmenVO-KM kann auf Antrag eine Zulassung zur Ausbildung als zusätzliches Ausbildungsfach (§ 29) erfolgen. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist insoweit nicht möglich.
Strebt eine angehende Lehrkraft, die eine Lehramtsprüfung in drei Fächern mit jeweils Hauptfachanforderung absolviert hat, im Vorbereitungsdienst eine Ausbildung im dritten (zusätzlichen) Fach nur auf Beifachniveau an, so ist dies zulässig (Herunterzonen des zusätzlichen Faches).
Hinweise zur Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach
Sofern der Abschluss Master of Education oder eine gleichwertige Prüfung in drei Fächern mit Hauptfachanforderung abgelegt wurde, muss gegenüber der Seminarleitung aus organisatorischen Gründen bis 1. April und spätestens bis Ende des ersten Ausbildungsabschnittes schriftlich über ein Formblatt festgelegt werden, welche zwei Fächer die Pflichtfächer sein sollen und welches das zusätzliche Ausbildungsfach. Dieser Termin gilt auch, falls von der Möglichkeit des Herunterzonens des dritten Ausbildungsfaches auf Beifachniveau Gebrauch gemacht wird. Die Ausbildung in diesem zusätzlichen Fach kann vom Referendar bis zum Eintritt in die Prüfungsphase abgebrochen werden. Dies muss der Seminarleitung schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Erweiterungsfach ohne abschließende Masterarbeit kann grundsätzlich nur als zusätzliches Ausbildungsfach gewählt werden (§ 4 Absatz 3a und § 29 GymPO).
In den beiden Pflichtfächern müssen mindestens 60 Stunden begleitet unterrichtet werden und zusätzlich im freiwilligen dritten Fach - egal ob Haupt- oder Beifach - mindestens insgesamt 25 Stunden. Dabei sind alle Stufen abzudecken, für die die Fakultas erworben werden soll.
Im Ausnahmefall können nach Rücksprache mit der Seminarleitung bis zu fünf Stunden in den 2. Ausbildungsabschnitt übertragen werden. Die fehlenden Stunden, die im ersten Ausbildungsabschnitt nicht unterrichtet wurden, müssen rechtzeitig vor Beginn der Prüfungszeit über einen temporären, selbstständigen Lehrauftrag unterrichtet werden.
Die Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst alle Seminarveranstaltungen, die für dieses Fach vorgesehen sind.
Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach einmal um 4 Wochen verlängert werden.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt ist ein durchgehend selbstständiger Lehrauftrag in einem zusätzlichen Fach nicht zulässig. Jeder Unterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgt zusätzlich zum Pflichtunterricht. Dreizehn Stunden dürfen jedoch auch unter Einbeziehung des Unterrichts im zusätzlichen Ausbildungsfach in keiner Woche überschritten werden!
Im zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 29 GymPO finden zwei beratende Besuche im ersten Ausbildungsabschnitt statt (einmal in der Oberstufe für ein Hauptfach bzw. in der Mittelstufe für ein Beifach), ein dritter beratender Besuch im zweiten Ausbildungsabschnitt kann auf Wunsch des Referendars in Absprache mit dem Ausbilder stattfinden. Ein dritter beratender Unterrichtsbesuch findet immer im temporär selbstständigen Unterricht (Leihklasse) statt. Dieselbe Leihklasse kann für die unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe) gewählt werden.
Die Prüfung im zusätzlichen Fach umfasst eine fachbezogene Schulleiterbeurteilung, die unterrichtspraktische Prüfung sowie ein fachdidaktisches Kolloquium. Für die unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe) kann jede Klasse (als Leihklasse) gewählt werden, die der höchsten Schulstufe entspricht, für die die Fakultas erworben werden soll. Dabei ist die Verteilung der Lehrproben bei zwei Pflichtfächern und einem zusätzlichen Fach zu beachten.
Das fachdidaktische Kolloquium dauert 30 Minuten.
Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchläuft, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote.
Die den VD abschließende Staatsprüfung ist auch dann bestanden, wenn in der Prüfung im zusätzlichen Fach die Leistung nicht ausreichend war. Eine Lehrbefähigung kann dann für dieses Fach nicht bescheinigt werden.
Wenn sich bei Einbeziehung der Prüfungsergebnisse im zusätzlichen Fach insgesamt eine schlechtere Leistungsziffer ergeben sollte, wird bei der Einstellung die Leistungsziffer ohne Einbezug des freiwilligen dritten Faches zugrunde gelegt.