Hinweise für Seminarausbilder

Die Beurteilung der Unterrichtspraxis - Prüfungslehrproben


Hinweise zur Durchführung einer Lehrprobe


Weitere Hinweise zu den Lehrproben


Verfahren bei Nichtbestehen einer Lehrprobe

Wird eine Lehrprobe nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil entsprechend § 27 GymPO einmal wiederholt werden. Alle weiteren Prüfungen werden entsprechend dem Prüfungsplan durchgeführt. Zur Klärung des weiteren Vorgehens für die Wiederholung der nicht bestandenen Lehrprobe ist ein Gespräch mit der Seminarleitung zwingend erforderlich. Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter "Wiederholung von Prüfungsleistungen" abgerufen werden.

Bei einer Wiederholungsprüfung im laufenden Vorbereitungsdienst (ohne Verlängerung) darf die Lehrprobe in der gleichen Klasse stattfinden.


Verfahren bei Erkrankung eines Referendars

Bei Erkrankung eines Referendars während des Prüfungszeitraums hat er hierüber sofort neben der Schule und dem Seminar auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu informieren. Dem Landeslehrerprüfungsamt (LLPA) ist im Krankheitsfall vom Referendar grundsätzlich unverzüglich ein ärztliches Zeugnis (Hinweis des LLPA für den Arzt) mit den medizinischen Befundtatsachen vorzulegen ( § 25 Abs. 2 GymPO). Die weitere Vorgehensweise wird vom LLPA in Absprache mit dem Seminar und der Schulleitung individuell festgelegt. Tritt der Referendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dennoch zur Prüfung an, kann nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden ( § 25 Abs. 2, 3 GymPO).