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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Prüfungen - Zweites Staatsexamen

Das Referendariat schließt mit der zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Lehramts an Gymnasien ab.
Nach § 24 GymPO II ergibt sich die Gesamtnote „aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen”. Die Gesamtnote ergibt sich aus 30 Anteilen. Die Zuständigkeit für die Prüfungsorganisation liegt beim Landeslehrerprüfungsamt – Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe – Hebelstraße 2 (Homepage LLPA).
Aus der Note des abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Note des zweiten Staatsexamens wird die Leistungsziffer berechnet, die für die Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg von Bedeutung ist.

Der Zeitplan mit allen Prüfungsterminen wird vom Landeslehrerprüfungsamt bekanntgegeben (LLPA / siehe auch "Kursinformationen").

Zusammensetzung der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote

Die einzelnen Prüfungsleistungen (Noten) werden wie folgt gewichtet:

Prüfungsteil GymPO II Gewichtung
(zwei Fächer)
Gewichtung
(notwendige drei Fächer)
Schulrechtsprüfung § 18 einfach (1/30) einfach (1/30)
Dokumentation § 19 vierfach (4/30) vierfach (4/30)
Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe) § 21 jeweils dreifach
(je 3/30)
jeweils zweieinviertelfach
(je 2,25/30)
Fachdidaktische Kolloquien§ 22 jeweils dreifach
(je 3/30)
jeweils zweifach
(je 2/30)
Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie§ 20 dreifach (3/30) dreifach (3/30)
Schulleiterbeurteilung § 13 siebenfach (7/30) siebenfach (7/30)

Übersicht zu den Prüfungsteilen (pdf)

Prüfung im zusätzlichen - freiwilligen - Ausbildungsfach

Bei einem zusätzlichen Fach wird nach § 28 (5) GymPO II ein gesondertes Zeugnis "über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Ausbildungsfach" mit Endnoten und Gesamtnote ausgehändigt. Dabei gilt folgende Gewichtung:

Prüfungsteil GymPO II Gewichtung
(zusätzliches drittes Fach)
Beurteilung der Unterrichtspraxis (Lehrprobe) § 21 3/10
Fachdidaktisches Kolloquium§ 22 3/10
Schulleiterbeurteilung § 13 4/10

Berechnung der Leistungszahl

Die Leistungszahl wird vom Prüfungsamt berechnet. Dabei werden die Noten des ersten Staatsexamens für alle drei Fächer einbezogen, unabhängig davon, ob die Ausbildung im freiwilligen dritten Fach abgebrochen oder zu Ende geführt wurde. Die Noten des zweiten Staatsexamens fließen wie folgt in die Leistungszahlberechnung ein: Bei einer Vergleichsberechnung findet die Note des zusätzlichen Faches nur dann Berücksichtigung, wenn sie zu einer Verbesserung des Gesamtergebnisses aller drei Fächer im zweiten Staatsexamen führt. Eine schwächere Leistung im zusätzlichen Fach hat somit auf die Leistungszahlberechnung und die Einstellungschancen keine nachteiligen Auswirkungen.

Wer im zusätzlichen Fach die Prüfung besteht, erwirbt damit grundsätzlich die Lehrbefähigung mit der entsprechenden Fakultas. Auf den Einstellungslisten werden allerdings nur zusätzliche Fächer mit großer Fakultas geführt. Bei individuellen Bewerbungen kann die Lehrbefähigung eines zusätzlichen Faches mit kleiner Fakultas natürlich jederzeit angegeben werden. Die große Fakultas kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach Eintritt in den Schuldienst in Baden-Württemberg erworben werden.

Abwerfen des zusätzlichen Faches

Die Ausbildung im freiwilligen dritten Fach kann vom Referendar jederzeit abgebrochen werden. Sobald ein Referendar jedoch in das Prüfungsrechtsverhältnis im zusätzlichen Fach eingetreten ist – dies geschieht mit der Abgabe des Themenverteilungsplanes für die Prüfungslehrprobe –, kann er das zusätzliche Fach nicht mehr „abwerfen“.


Erwartete Kompetenzen

Grundlage der Ausbildung und der Prüfungen ist der Ausbildungsplan VD 18 Gym. Für das zweite Staatsexamen wurden für die APrOGymn (2004) Kompetenzkataloge formuliert, die der Orientierung dienen können (Ausbildungsplan und Kompetenzen).

Befreiung von schulischen Verpflichtungen bzw. von Seminarveranstaltungen bei Prüfungen

Referendare sind an folgenden Tagen von ihren weiteren dienstlichen Verpflichtungen befreit:

  • am Tage einer Prüfung,
  • an insgesamt zwei weiteren Tagen gemäß ihrer persönlichen Aufteilung. Diese Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen.
  • Der Unterricht im geprüften Fach darf von diesen Befreiungen allerdings nicht tangiert werden.

Erläuterungen zur Befreiung:

Der Referendar kann zwei Schultage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch nehmen. Samstage, Sonntage und Feiertage gehören nicht dazu. Diese insgesamt zwei Tage müssen unmittelbar vor einem Prüfungstag liegen. Ist diese Prüfung z.B. an einem Montag, kann sich der Referendar nicht am Donnerstag und Freitag freistellen lassen, da diese Tage nicht unmittelbar vor der Prüfung liegen. Er kann diese zwei Freistellungstage vielmehr vor anderen Prüfungsteilen einsetzen. (vgl. Verwaltungsvorschrift vom 01.01.03; K.u.U. 2002, S. 343) Wer also diese zwei Tage Dienstbefreiung bereits für die Prüfungslehrproben in Anspruch genommen hat, kann vor einer mündlichen Prüfung keine weitere Dienstbefreiung gewährt bekommen.

Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit

Kann ein Prüfungsteil wegen Krankheit nicht absolviert werden, sind das Seminar, bei einer Lehrprobe auch der Prüfer bzw. Fremdprüfer, und ggf. die Schule so früh wie möglich telefonisch zu informieren. Wird das Ablegen der Prüfung durch Krankheit verhindert, wird vom Landeslehrerprüfungsamt ein fachärztliches Attest verlangt, das die medizinischen Befundtatsachen (Diagnose) und die Dauer der Erkrankung enthält. (Hinweis des LLPA für den Arzt)

Verfahren bei Nichtbestehen einzelner Prüfungsteile

Wenn eine Prüfungsleistung mit weniger als „ausreichend“ bewertet wurde, ist die Prüfung nicht bestanden. Grundsätzlich hat der Referendar das Recht, bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils diesen einmal zu wiederholen § 27 GymPO II.
Das Verfahren zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen kann unter "Wiederholung von Prüfungsleistungen" abgerufen werden.
Wenn die Referendarzeit wegen Nichtbestehens verlängert werden muss, wird das Gehalt für diesen zusätzlichen Zeitraum in der Regel um 15% gekürzt. Sollte aus besonderen sozialen Gründen, z.B. wegen der Versorgung eigener Kinder, diese Kürzung nicht verkraftbar sein, kann über die Seminarleitung beim Regierungspräsidium ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Kürzung unterbleibt. Wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde, ist das Referendariat beendet.

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