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Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Karlsruhe (Gymnasien)

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Verlängerung nach § 10 (4) GymPO

Begründung der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts

Falls die Schulleitung und/oder das Seminar zu der Auffassung gelangen, dass noch kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, wird der erste Ausbildungsabschnitt verlängert. Das Verfahren der Verlängerung richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Gymnasium (§ 10 (4) GymPO). Unter dem Passus in § 10 (4) GymPO „…dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist“ ist zu verstehen, dass fachliche, pädagogische oder ggf. persönliche Gründe gesehen werden, die ein selbstständiges Unterrichten an der Schule noch nicht erlauben. Dabei reicht es aus, wenn bereits einer der Ausbilder am Seminar dieser Ansicht ist bzw. nur die Schulleitung. Ein Mehrheitsvotum ist nicht erforderlich. Alle an der Ausbildung Beteiligten stehen jedoch in Kontakt und beraten über die Situation. Der Seminarleiter sendet die Begründung der Verlängerung ggf. zusammen mit der Beurteilung der Ausbildungsschule an das Regierungspräsidium weiter.

Grundsätzlich soll eine Verlängerung nicht als eine Strafe/Stigmatisierung angesehen werden, sondern als Chance, den Standard zu erlangen, der für selbstständiges Unterrichten erforderlich ist. Während der Verlängerung (6 Monate) werden die Bezüge um 15% gekürzt. Mit Beginn des zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt die Kürzung. Sollte sich bis Dezember in der Verlängerung abzeichnen, dass trotz intensiver Betreuung und Beratung kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann, berichtet die Seminarleitung in der Regel sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums dem Regierungspräsidium entsprechend.

Verfahren im Vorfeld der Verlängerung

Gibt es nach dem zweiten beratenden Unterrichtsbesuch Hinweise darauf, dass selbstständiges Unterrichten nach dem ersten Ausbildungsabschnitt eventuell nicht verantwortet werden kann, setzt sich der Tutor mit der Schulleitung und den Ausbildern am Seminar in Verbindung, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Es wird in der Regel ein weiterer beratender Unterrichtsbesuch seitens der Ausbilder am Seminar im entsprechenden Fach bzw. in den entsprechenden Fächern durchgeführt, um für oder gegen die Verlängerung zu befinden. Die Schulleitung und / oder die Ausbilder / die Seminarleitung teilen dem Referendar etwa drei Wochen vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts mit, dass dem Regierungspräsidium ein entsprechender Vorschlag zugehen wird. Es findet eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Referendare über die Konsequenzen der Entscheidung für die Verlängerung statt. Das Regierungspräsidium sendet dem Referendar den Bescheid schriftlich zu.

Organisation der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes

Begleiteter Unterricht in der Verlängerungsphase

In der Regel bleibt der Referendar an der bisherigen Schule. Er besucht wie bisher die Fachsitzungen. Eine bilinguale Zusatzausbildung wird nicht fortgesetzt. Während der Verlängerung werden wie im 1. Ausbildungsabschnitt 8-10 Wochenstunden begleitet unterrichtet. In enger Abstimmung mit Mentor (Schule) und Tutor (Seminar) bzw. mit dem Ausbilder des verlängerten Faches kann eine Schwerpunktsetzung für den begleiteten Unterricht vorgenommen werden, so dass eine gezielte Weiterentwicklung ermöglicht wird. Auch bei einer Schwerpunktsetzung sollte die Breite der Ausbildung in beiden Fächern grundsätzlich erhalten bleiben.

Beratungsbesuche in der Verlängerungsphase

Die Anforderungen während der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts entsprechen grundsätzlich denen des regulären ersten Ausbildungsabschnitts; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahl der Hospitations- und Unterrichtsstunden an der Ausbildungsschule sowie der Zahl der Beratungsbesuche durch das Seminar. Das bedeutet, dass in der Verlängerungsphase – also im ersten Schulhalbjahr des neuen Schuljahres – in jedem Fach zwei beratende Unterrichtsbesuche mit schriftlichem Beratungsprotokoll durchgeführt werden. Wenn nach diesen Beratungsbesuchen noch Zweifel daran bestehen, ob nach der Verlängerung selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, wird im entsprechenden Fach in der Regel ein weiterer Unterrichtsbesuch mit Beteiligung der Seminarleitung bzw. erweiterten Seminarleitung und der Schulleitung durchgeführt. Dieser ist dann vom Grundsatz her kein weiterer Beratungsbesuch, sondern ein „Entscheidungsbesuch“. Vor dem Unterrichtsbesuch („Entscheidungsbesuch“) findet in der Regel ein Gespräch der Seminarleitung mit dem Referendar statt, bei dem über alle Regelungen und möglichen Konsequenzen beraten wird.

Wird die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes erfolgreich abgeschlossen, ist von Seiten der Schule keine weitere schriftliche Begründung ans Seminar erforderlich. Der selbstständige Unterricht beginnt dann im Februar des Folgejahres, in dem das Referendariat begonnen wurde. Der Vorbereitungsdienst endet im Januar des darauffolgenden Jahres. Im 2. Ausbildungsabschnitt findet noch mindestens ein weiterer beratender Unterrichtsbesuch in jedem Fach statt.

Ausbildungsgespräch in der Verlängerung

Wird der erste Ausbildungsabschnitt verlängert, findet ein weiteres verbindliches Ausbildungsgespräch am Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnittes statt.

Prüfungsplan in der Verlängerung

Der reguläre Prüfungsplan (Vorbereitungsdienst ohne Verlängerung) verschiebt sich um etwa ein halbes Jahr und wird vom LLPA bekannt gegeben. Der Prüfungsplan und eine Übersicht für einen verlängerten Vorbereitungsdienst sind kursspezifisch unter Kursinformationen einsehbar.

Beendigung des Vorbereitungsdienstes in der Verlängerung

Wird auch in der Verlängerung von der Schulleitung und/oder dem Seminar festgestellt, dass kein selbstständiger Unterricht erteilt werden kann, muss der Vorbereitungsdienst beendet werden. Die Entlassung wird veranlasst und in der Regel nach Einbeziehung des Bezirkspersonalrats zum 31. März wirksam. Eine frühere Entlassung ist auf Antrag möglich. Zur Klärung des weiteren Verfahrens führt die Seminarleitung mit dem betroffenen Referendar ein Gespräch.

Mündliche Prüfungen (Kolloquien) in der Verlängerung

Die Kolloquien in den Fachdidaktiken und in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie finden in der Verlängerung im zweiten Ausbildungsabschnitt im September vor Beginn der Lehrprobenzeiträume statt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, alle Kolloquien bereits zum regulären Termin im April/Mai gemeinsam mit dem Jahrgang abzulegen. Ein Splitten der Kolloquien auf die zwei Zeitpunkte ist nicht möglich.
Für das Vorziehen der Kolloquien muss ein formloser Antrag gestellt werden. Der formlose Antrag wird zusammen mit der Angabe des Formblattes mit der Nennung des Schwerpunktthemas für das Kolloquium in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie (§20 GymPO) sowie über das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit für die fachdidaktischen Kolloquien im Sekretariat eingereicht. Der Abgabetermin wird im „Terminplan LLPA“ veröffentlicht (kursspezifischer Terminplan LLPA; siehe "Kursinformationen").

portfolio/referendariat/verlaengerung/start.txt · Zuletzt geändert: 2022/10/16 09:09 von schumacher